Die GGF-Versorgung bietet besonders viel Spielraum

Gesellschafter-Geschäftsführer sind keine „normalen“ Angestellten der GmbH. Sobald ein Geschäftsführer beherrschenden Einfluss hat, gelten für ihn viele gesetzliche Schutzmechanismen nicht mehr. Gleichzeitig hat er mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner eigenen Versorgung. Die damit verbundenen Chancen sind vielfältig. Gleichzeitig gilt es, Fehler zu vermeiden. Das Steuersparpotential ist bei der GGF-Versorgung besonders hoch, und so prüft insbesondere der Fiskus häufig, ob Missbrauch (meist verdeckte Gewinnausschüttung) vorliegt.

Ein Schwerpunkt in der Praxis ist die Überarbeitung von Versorgungszusagen mit Blick auf die Unternehmensnachfolge. Da existierende GGF-Versorgungen sehr häufig Bilanzberührung haben und zu zukünftigen Verbindlichkeiten führen, können Sie bei Verkaufsabsichten zu k.o.-Kriterien werden. Problematisch kann auch eine Unterfinanzierung von Zusagen sein, insbesondere wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens des GGFs näher rückt. In diesen Fällen ändert sich der Beratungsschwerpunkt von der Konzeption zur Sanierung der bAV.

Damit zählt die GGF-Versorgung zu den anspruchvollsten Aufgaben rund um die betriebliche Altersversorgung. Zusammen mit unseren Fachanwälten bieten wir folgende Leistungen speziell für GGF:

  • Überprüfung des Status in Zweifelsfällen (ist der GGF „beherrschend“)?
  • Bedarfs- und Potentialermittlung
  • Prüfung einer bestehenden Versorgung (bspw. Angemessenheit, Unterfinanzierung, Fristen)
  • Erstellung eines bAV-Konzeptes oder Sanierungskonzeptes
  • Umsetzung von Maßnahmen zur Bedarfsdeckung oder zur Reduzierung von Haftungsrisiken

Viele dieser Maßnahmen sind zeitkritisch, bspw. weil noch nicht erreichte Wartezeiten bei bestehender bAV zu einer laufenden Vergrößerung der Problematik

Wenn es nicht gleich ein fachanwaltliches Gutachten sein soll: Wir bieten zur Orientierung die Möglichkeit eines GGF-Versorgungs-Checks durch unsere Fachanwälte. Er findet selbstverständlich mit den Steuerberatern des Unternehmens statt. Wenn Sie Steuerberater sind, freuen wir uns selbstverständlich ebenso über Ihre Anfrage.
Diese Ersteinschätzung ist zwar nicht verbindlich, insbesondere wird dafür nicht gehaftet, dafür ist sie kostenfrei.

Nehmen Sie einfach Kontakt auf, um die Vorgehensweise abzustimmen:
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Wir freuen uns auf Sie.

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